Liefer- und Zahlungsbedingungen der PONGS Gruppe
Die AGB der PONGS Textil:
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist stets der Firmensitz.
§ 3 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so wird als zuständig das für die Verkäuferin örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung der gekauften Ware erfolgt ab Werk in Stadtlohn. Zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit der Versand in Kisten oder Behältern erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Abnehmer erwünscht wird, hat der Abnehmer hierfür die Kosten zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich eine geschlossene Leistung verlangt wird und auch vom Verkäufer bestätigt wurde. Aufträge in Meterwaren werden mit ca. Mengen bestätigt. 10 % Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Verkäufer vor. Bestellungen in den einzelnen Qualitäten und Farben unterhalb der kleinsten Fabrikationseinheit von ca. 30 Metern erfordern 18 % Mindermengen- (Teilungs-) Zuschlag. Lieferungen unter 100,- Euro Netto-Warenwert erfordern 10 % Aufschlag. Rücksendungen vom Käufer bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Sie haben in jedem Fall frei Lager Stadtlohn zu erfolgen und werden grundsätzlich mit 80 % des Warenwertes gutgeschrieben.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung oder der Abnahme
Ist die Einhaltung der Liefer- oder Abnahmefrist aus Gründen nicht möglich, die der Verkäufer bzw. der Käufer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder behördlichen Maßnahmen, so verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist entsprechend. Dies gilt auch, wenn Lieferungen an den Verkäufer aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht termingerecht erfolgen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 6 Nachlieferungsfrist
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so muß der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf der Lieferfrist und wird vom Tage an berechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können vom Käufer gegen den Verkäufer nur geltend gemacht werden, wenn dieser die Auslieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
§ 7 Rücktrittsrecht des Verkäufers
Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn sein Zulieferer die bestellte Ware nicht mehr produziert oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trotz wiederholter Aufforderung nicht liefert, sowie bei sonstigen Ausfällen von Zulieferungen ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist dann ausgeschlossen. Dem Verkäufer steht ferner ein Rücktrittsrecht zu, bei Zahlungsverzug des Käufers oder wenn dem Verkäufer Umstände in der Person oder in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden, welche die Erfüllung der Kaufpreisforderung ernsthaft gefährdet erscheinen lassen.
§ 8 Mängelrüge
Der Käufer hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen alle offenen, erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Empfang der Ware dem Verkäufer gegenüber schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Die Qualitäten sind grundsätzlich zur Dekoration bestimmt. Ein Einsatz als Poster- oder Möbelstoff bzw. in anderen Bereichen ist mit uns schriftlich abzustimmen. Nach Zuschnitt oder begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in der Qualität, Farbe, Breite, Gewebekonstruktion, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Design, sowie der Transparenz und der Oberflächenbeschaffenheit (bei Folien) berechtigen den Käufer nicht zur Erhebung einer Mängelrüge. Im Fall einer berechtigten Beanstandung hat der Käufer zunächst nur das Recht, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Warenrücksendungen ohne Einverständnis des Verkäufers sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.
§ 9 Zahlung
Rechnungen werden am Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt zahlbar:
- innerhalb 14 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 3% Skonto
- innerhalb 30 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Diskont- und Inkassospesen hat der Käufer zu tragen.
§ 10 Zahlungsverzug
Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so werden als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wegen Inanspruchnahme von Bankkredit bleibt vorbehalten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit Teilrechungen in Verzug gerät, einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Auslieferung der Ware zu verlangen. Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung fälliger Zahlungsbeträge ist ausgeschlossen, soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung vorliegt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel und Schecks. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Der Käufer nimmt eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware für Rechnung des Verkäufers vor, so dass dieser Eigentümer bleibt oder anteiliger Miteigentümer der neuen Sache wird und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware. Falls durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers oder das anteilige Miteigentum untergehen sollte, so überträgt der Käufer auf den Verkäufer schon jetzt das Eigentum bzw. ein anteiliges Miteigentum an der neuen Sache.
§ 12 Musterschutz, Modellschutz
Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Dessins, Zusammenstellungen von Farben etc. sowie Modelle Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz genießen. Widerrechtliche Nachahmungen, Vervielfältigungen und sonstige Verletzungen der Schutzrechte werden von der Verkäuferin verfolgt und es bleibt die Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.
§ 13 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die AGB der PONGS Technical Textiles:
Es gelten grundsätzlich die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie, bezüglich Mängelrügenfrist § 377 HGB.
Ansprechpartner & Team
Finden Sie jetzt ganz schnell den richtigen Ansprechpartner - und seine Kontaktdaten:
PONGS Group
Textiles & Deco
Technical Textiles
Digital Printing
Interior Design





























